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Verordnung über die Übertragung der Führung des ...

Zu solchen Regelungen gehören insbesondere die Kontroll- und Aufsichtsrechte des Bundesministeriums der Justiz über die Beliehene, die Übertragung der Erhebung der Gebühren für die Führung des Unternehmensregisters - allerdings nicht die zwangsweise Beitreibung -, die Überlassung der Gebühren der Beliehenen zur Finanzierung des Aufbaus ...

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